Satzung der Wuppertaler Linux User Group (WupLUG) e.V.

Version 0.9.2

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Linux User Group (WupLUG). Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Linux User Group (WupLUG) e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31. Dezember des selben Kalenderjahres. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2 Vereinszweck

Bildung, Aufklärung und technische Unterstützung im Bereich GNU/Linux und Internet

Der Vereinszweck ist die aktive Aufklärung, Ausbildung und technische Unterstützung der Einwohner der Stadt Wuppertal und Umgebung im Bereich GNU/Linux und Internet. Der Verein dient der Bevölkerung, Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten, so wie anderen allgemeinnützigen Institutionen. Zu den Vereinsaufgaben gehören die Erstellung und Bereitstellung von Informationen und freier Software im GNU/Linux Bereich genauso, wie die technische Unterstützung bei deren Anwendung.

§3 Mittel

Bildungs- und Aufklärungsveranstaltungen, Bereitstellung von GNU/Linux und Informationen

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

  • Organisation von Vorträgen, Kursen, Seminaren und sonstigen öffentlichen Bildungsveranstaltungen.
  • Schaffung und Bereitstellung von gemeinnützigen Informationswerken mit Hilfe der Internets.
  • Informative und technische Unterstützung bei der Installation und Anwendung von GNU/Linux Produkten.
  • Sammlung von GNU/Linux Produkten und Informationswerken im Bereich GNU/Linux und Internet zur freien Bereitstellung.
  • Durchfürung von Aufklärungsveranstaltungen in den Bereichen GNU/Linux und Internet.
  • Representation eines unabhängiger Ansprechpartners/Beraters im GNU/Linux und Internet Bereich.

§4 Herkunft und Verwendung der Mittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die vom Verein erbrachten Leistungen richten sich an die gesamte Öffentlichkeit. Vereinsmitglieder genießen keinen bevorzugten Zutritt. Wenn Leistungen gegen Gebühr angeboten werden, erhalten Vereinsmitglieder keinen Rabatt.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden öffentlich dokumentiert und im Hinblick auf die satzungsgemäßen Zwecke und von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beurteilungskriterien schriftlich und öffentlich begründet.

§5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat gestaltende und fördernde Mitglieder.
  2. Gestaltende Mitglieder haben in der Mitgliedsversammlung das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind verpflichtet, an allen Abstimmungen teilzunehmen, die im Vorfeld der Abstimmung vorgeschriebenen begründeten Stellungnahmen abzugeben und darüber hinaus nach Kräften qualifizierte Beiträge zur Meinungsbildung zu leisten und dem Verein als Referent für einen bestimmten Verantwortungsbereich zur Verfügung zu stehen. Verletzen sie ohne triftigen Grund eine dieser Pflichten, so verlieren sie das Stimmrecht und werden zu fördernden Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wird hierzu mit Zweidrittelmehrheit personenunabhängige Beurteilungskriterien und -verfahren beschließen.
  3. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung weder akives noch passives Wahlrecht. Sie können aber Anträge stellen und werden aber ebenso umfassend wie gestaltende Mitglieder über alle Beschlüsse des Vereins informiert.
  4. Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder Organisationen sein. Die Rechte und Pflichten eines gestaltenden Mitgliedes können jedoch nur von einer natürlichen Person wahrgenommen werden. Organisationen können nur fördernde Mitglieder sein.
  5. Die Gründer sind Mitglieder des Vereins. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragssteller und allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntgegeben.

§6 Mitgliedsbeitäge, Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ist ein Mitglied mit mindestens zwei Beiträgen im Rückstand, so kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
  3. Alle freiwillig eingezahlten Beträge gehören ab dem Moment ihrer Einzahlung endgültig und bedingungslos dem Verein.
  4. Jedes Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten, indem es seine Austrittsabsicht dem Vorstand schriftlich kundtut.
  5. Die Mitgliederversammlung kann vereinsschädigend handelnde Mitglieder durch schriftlich begründeten Mehrheitsbeschluss ausschließen. Der Beschluss muss mitsamt einer (höchstens 10 KB langen) Stellungnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes allen Mitgliedern mitgeteilt werden.

§7 Die Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung dazu hat schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor deren Termin zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
    Entlastung des Vorstandes
    Behandlung von Anträgen und Satzungsänderungen
  2. Zu der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Zutritt. Gästen kann durch die Mitgliederversammlung Zutritt und Rederecht eingeräumt werden.
  3. Der Vorstand kann jederzeit mit einer Frist von 1 Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Rundschreiben an alle Mitglieder einberufen.
  4. Der Vorstand muß innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der gestaltenden Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfühig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei einer Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet nur über Anträge, deren (höchstens 10 KB langer) Volltext mindestens 1 Monat im voraus allen Mitgliedern bekanntgemacht wurden. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und 1-3 gestaltende Mitglieder ihrer Wahl zur ausführlich begründeten Stellungnahme aufzufordern. Die Stellungnahmen sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung auf dem öffentlichen E-Post-Verteiler des Vereins abzugeben.
  7. Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll mit Abstimmungsergebnis aufgenommen, das vom Vorstand genehmigt und den Mitgliedern bekanntgegeben wird.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Es können zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weitere Beisitzer gewählt werden. Sie werden für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Im Sinne des §26 BGB besteht der Vorstand jedoch nur aus dem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister.
  3. In den Vorstand dürfen nur gestaltende Mitglieder gewählt werden.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes vertreten.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

§10 Formerfordernisse

  1. Beschlüsse der Vereinsorgane und das Vereinsleben normierende Dokumente aller Art sind in Schriftform abzufassen, allen Mitgliedern gleichzeitig mitzuteilen und für späteren Zugriff zu archivieren.
  2. "Schriftform" ist hier als Oberbegriff für alle Darstellungsformen, durch die Rede dauerhaft haltbar und reproduzierbar gemacht werden kann, zu verstehen. Die bevorzugte Schriftform für Vorstandsbeschlüsse ist digital signierter Text. Die bevorzugte Mitteilungsform ist elektronische Post (E-Post). Die Gleichzeitigkeit wird durch Verwendung eines E-Post-Verteilers (Mailingliste) erreicht. Die bevorzugte Archivierungsform ist öffentlich abrufbarer Hypertext, der soweit möglich den oben definierten Anforderungen an gemeinnützige Informationswerke genügen sollte.
  3. Der E-Post-Verteiler und das Hypertext-Archiv des Vereins stehen jedem Mitglied zur lesenden und schreibenden Teilnahme offen. Jedes gestaltende Mitglied hat zu gewährleisten, dass es für die anderen Mitglieder über den E-Post-Verteiler erreichbar ist. Kein Mitglied hat Anspruch auf Benachrichtigung in anderen als den obengenannten bevorzugten Formen.
  4. Gestaltende Mitglieder können ihre Stimmabgabe bei einer Mitgliederversammlung, ohne persönlich anwesend zu sein, durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter vornehmen.

§11 Satzungsänderung

  1. Die Satzung und der Vereinszweck können von der Mitgliederversammlung geändert werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Vor der Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.

Von den Behörden zur Eintragung und zur Herstellung der Gemeinnützigkeit geforderte geringfügige Änderungen der Satzung darf der Vorstand einstimmig beschließen.

§12 Liquidation bei Auflösung oder Zweckentfremdung

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den oben beschriebenen Vereinszweck.